ARCHITEKTURPLANUNG VOM FEINSTEN

Tipps für Private

oder

Wozu braucht man einen Architekten?

Planen mit einem Profi

Für angehende Bauherren empfiehlt es sich, von Anfang an einen Architekten oder eine Architektin zu beauftragen. Architekt(inn)en entwickeln gemeinsam mit dem Auftraggeber - auf Grundlage von dessen finanziellen und gestalterischen Vorstellungen - dessen persönliches Projekt. Sie liefern die Pläne vom Vorentwurf bis zur Detailplanung, übernehmen die behördlichen Erledigungen, erstellen das Leistungsverzeichnis und die Massenberechnungen, auf deren Grundlage eine Kostenschätzung vorgenommen werden kann, übernehmen die technische und geschäftliche Oberleitung der Bauausführung und üben für den Bauherrn die örtliche Bauaufsicht aus. Alle diese Leistungen können von Architekt(inn)en auch einzeln als Teilleistungen vom Bauherrn bestellt werden. Die rechtzeitige Betrauung von Architekt(inn)en verschafft Auftraggebern einen Überblick über ihr persönliches Projekt und macht es berechenbar. Der Realisierung steht nichts mehr in Wege! Mängel, die oft Folge von fehlender oder schlampiger Planung sind und die Baukosten oft ins Unkalkulierbare und Unermessliche treiben, können so vermieden werden. Sollten dennoch Fehler passieren, ist der Architekt durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung versichert. Ein Haus baut man in der Regel nur einmal im Leben. Für Architekt(inn)en hingegen ist das die selbstverständlichste Sache der Welt. Daher sollten sich angehende Bauherren für die Erfahrung von Architekten und Architektinnen entscheiden und sich damit lebenslange Wohnzufriedenheit sichern.

Behörden

Die wichtigste Behörde im Zuge eines Bauvorhabens ist die jeweils örtlich und sachlich zuständige Baubehörde. In Wien ist die Baubehörde die MA 37, bei Bauvorhaben im ländlichen Raum formal der jeweilige Bürgermeister, wobei - je nach Gemeinde - der Amtsleiter oder ein eigener Baureferent funktionaler Ansprechpartner ist.

Je nach Bauvorhaben und Projekt können auch andere Behörden (Gewerbebehörde, Denkmalamt usw.) in das Bauvorhaben mit eingebunden sein.

Ziviltechniker(innen) sind vom Gesetz her befugt, den Bauherrn bei Behörden zu vertreten, und werden dazu auch von diesem bevollmächtigt.

Urkundsperson

Ziviltechniker(innen) sind per Gesetz mit "öffentlichem Glauben" versehene Personen im Sinne der Zivilprozessordnung und daher im Rahmen ihrer Befugnis zur Errichtung öffentlicher Urkunden berechtigt. Diese werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, wie wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt worden wären. Sie sind mit dem Siegel des Ziviltechnikers zu fertigen. Um die Objektivität zu gewährleisten, dürfen Ziviltechniker(innen) in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte oder Verwandte beteiligt sind, sowie bei Vorliegen von anderen Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, keine Beurkundungen vornehmen.

Sachverständige und Gutachter

Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker sind aufgrund ihrer staatlich verliehenen Befugnis berechtigt, auf ihrem gesamten Fachgebiet als Gutachter und Sachverständige tätig zu werden. Selbstverständlich unterliegen sie dabei dem hohen Sorgfaltsmaßstab von Sachverständigen im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Sachverständigenhaftung nach ABGB). Diese Berechtigung zur Erstellung von Gutachten erstreckt sich sowohl auf den privaten Auftragsbereich (Privatgutachten) als auch auf die Tätigkeit bei Gerichten (Gerichtsgutachten) und Verwaltungsbehörden.

Die Standesregeln schränken diese Berechtigung lediglich insoweit ein, als Ziviltechnikern die Abgabe von Gutachten in Honorarangelegenheiten von Ziviltechnikern verwehrt ist. Ausgenommen davon sind Gutachten, die für eine Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten oder als Sachverständiger vor Gericht bzw. in einem Verwaltungsverfahren erstellt werden.

Darüber hinaus sind viele Ziviltechniker gleichzeitig als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige tätig. Der Gutachtensauftrag und -umfang wird hier vom Gericht definiert.

Problemlösung

Ombudsstelle

Mit der Einrichtung der Ombudsstelle hat die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland eine Stelle geschaffen, an die sich alle in einem von Ziviltechniker(inne)n geplanten bzw. gesteuerten Projekt beteiligten Parteien wenden können.

Aufgabe der Ombudsstelle ist es, entstandene Probleme zwischen Projektbeteiligten tunlichst einer einvernehmlichen Beilegung zuzuführen. Die Ombudsstelle versteht sich als "Deeskalierungsstelle" und verfolgt das Ziel, auf die Projektrealisierung positiv Einfluss zu nehmen. Im Sinne eines aktiven Konsumentenschutzes können sich an sie Bauherren, aber auch ausführende Unternehmer(innen) oder andere Projektbeteiligte wenden.

Personen, die mit der Ombudsstelle in Kontakt treten wollen, senden eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts an die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, 1040 Wien, Karlsgasse 9 (kammer@arching.at, Fax + 43 1 5051005). Das Präsidium der Kammer wird anschließend einen Ombudsmann bzw. eine Ombudsfrau zuweisen.

Schlichtungsstelle

Egal ob es um Grundstücksgrenzen geht, um Wasser oder Abwasser, Lärm oder andere Beeinträchtigungen - bei allen Streitigkeiten mit technischem Hintergrund bietet die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Schlichtungsverfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung an.

Die außergerichtliche Schlichtung hat gegenüber Gerichtsverfahren drei wesentliche Vorteile: Sie ist in der Regel kostengünstiger, sie dauert kürzer als Gerichtsverfahren und es wird eine Entscheidung gesucht, die beide Parteien akzeptieren: Nachbarn sollten nach einem außergerichtlichen Verfahren wieder in Frieden leben können.

Damit reagiert die Kammer auf den generellen Trend, außergerichtliche Schlichtungsverfahren zu forcieren und damit die Gerichte zu entlasten.

Schlichter sind Spezialisten auf dem jeweiligen technischen Fachgebiet. Damit können sie nicht nur eine juristische Lösung anbieten, sondern auch ihre technische Kompetenz einbringen.

Damit ein Schlichtungsverfahren stattfinden kann, ist das Einverständnis beider Parteien notwendig. Den Antrag stellen kann allerdings nur ein Streitgegner, die Schlichtungsstelle übernimmt es dann, die Zustimmung des Kontrahenten einzuholen.

Der Weg zur Schlichtung ist unkompliziert: Interessierte können sich das Antragsformular und alle Informationen herunterladen.

Kontakt (Ombudsstelle & Schlichtungsstelle):

Mag. Christoph Tanzer

T: +43 1 5051781-28

christoph.tanzer@arching.at

ARCHITEKTURBÜRO, Mozartgasse 1b, 2130 Mistelbach, +43(0)676 3923181
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