Bundesvergabegesetz

Für Ihr Gemeindeprojekt sollen möglichst örtliche Firmen zum Zug kommen? 

Rufen Sie mich rechtzeitig an, denn bei richtiger Verfahrenswahl ist das kein Problem! 

Aber um  nicht in den Konflikt mit dem Vergabegesetz zu kommen sind einige Regeln zu beachten. 

Eine Sammlung zu den wichtigsten Fragen habe ich Ihnen zusammengestellt:

Welches Verfahren wähle ich?   https://www.ztkammer.at/detail.php?id=6225

Wie kann ich örtlichen Firmen den Vorzug geben? 

Hier wird am Besten das 

"Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung" gewählt

Es wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
Ohne vorherige Bekanntmachung kann das nicht offene Verfahren bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nur bis zu einem Auftragswert von € 100.000,00 und bei Bauaufträgen bis zu einem Wert von € 1.000.000,00 herangezogen werden.

Möglich ist auch eine

"Direktvergabe"
das bedeutet eine Leistung wird formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmen gegen Entgelt bezogen.
Die Direktvergabe kann bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem Auftragswert von € 100.000,00 (Sektorenauftraggeber € 100.000,00) herangezogen werden.

"Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung"
Dieses Verfahren ist zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen € 130.000,-- (SektorenauftraggeberInnen € 200.000,--) und bei Bauaufträgen € 500.000,-- nicht erreicht.

Der/Die AuftraggeberIn hat hiebei die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages vorher bekannt zu machen. Vom Auftraggeber/Von der Auftraggeberin müssen objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festgelegt werden, anhand derer die allenfalls vorgesehene Auswahl des Unternehmers/der Unternehmerin bzw. der UnternehmerInnen erfolgen kann. Weiters ist der/die AuftraggeberIn dazu verpflichtet, allen UnternehmerInnen, welche sich um eine Teilnahme an diesem Verfahren beworben haben bzw. ein Angebot gelegt haben, unverzüglich nach Zuschlagserteilung mitzuteilen, welchem Unternehmer/welcher Unternehmerin der Zuschlag erteilt worden ist. In dieser Mitteilung ist ebenfalls der Gesamtpreis anzugeben.

Berechnung des Auftragswerts? 

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Schwellenwerte_und_Berechnung_des_geschaetzten_Auftragswer.html

Welche Fristen sind einzuhalten? 

https://www.ztkammer.at/detail.php?id=4568 


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